TECHNISCHE KONTROLLEN AUF DER STRASSE


Am 20. Mai trat das Ministerialdekret Nr. 215 vom 19. Mai 2017 in Kraft, das den Umfang der technischen Kontrollen für Industriefahrzeuge auf der Straße erweitert.

 

Die wichtigste Neuerung für den Güterverkehr ist die Überprüfung der korrekten Sicherung der Ladung, um sicherzustellen, dass diese sich bei der Fahrt nicht bewegt.  In dem genannten Dekret 215/2017 (Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU) wird festgelegt, wie die Last auf der Grundlage der Gemeinschaftsrichtlinien von 2014 festgelegt werden muss.  In Anhang II sind die Fahrzeugbereiche aufgelistet, die Straßenkontrollen unterliegen, und die Art und Weise, wie die Kontrollen stattfinden:

1. BEREICHE, DIE DER KONTROLLE UNTERLIEGEN

0) Fahrzeugkennzeichnung;

1) Bremsanlage;

2) Lenkung;

3) Sichtbarkeit;

4) Elektrische Anlage und Teile des Stromkreises;

5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung;

6) Rahmen und am Rahmen befestigte Elemente;

7) Weitere Ausrüstungen;

8) Schädliche Wirkungen;

9) Zusätzliche Kontrollen bei Fahrzeugen der Kategorien M2 und M3, die zur Beförderung von Fahrgästen verwendet werden.

 

2. KONTROLLANFORDERUNGEN

Elemente, die nur mit Hilfe von Geräten kontrolliert werden können, sind mit dem Buchstaben E gekennzeichnet.

Elemente, die ohne Hilfe von Geräten teilweise kontrolliert werden können, sind mit dem Buchstaben + (E) gekennzeichnet.

Wenn eine Kontrollmethode als visuell angezeigt wird, bedeutet dies, dass der Kontrolleur neben der Beobachtung der betreffenden Elemente sie erforderlichenfalls auch in die Hand nimmt, ihre Geräusche bewertet oder andere geeignete Kontrollmittel verwendet, für die keine Geräte verwendet werden.

Technische Inspektionen am Straßenrand können die in Tabelle 1 aufgeführten Punkte abdecken. In dieser Tabelle sind auch die empfohlenen Inspektionsmethoden angegeben.  Nichts in diesem Anhang hindert den Kontrolleur daran, bei Bedarf ergänzende Werkzeuge wie eine Hebebühne oder eine Inspektionsgrube zu verwenden.

Die Kontrollen werden mit den derzeit verfügbaren Techniken und Geräten und ohne den Einsatz von Werkzeugen zum Zerlegen oder Entfernen von Fahrzeugteilen durchgeführt. Die Kontrolle kann auch eine Überprüfung umfassen, die die Konformität der jeweiligen Teile und Komponenten des Fahrzeugs mit den zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder zum Zeitpunkt der Nachrüstung geltenden Umwelt- und Sicherheitsanforderungen betrifft.

Wenn das Fahrzeug so ausgelegt ist, dass die in diesem Anhang festgelegten Kontrollmethoden nicht angewendet werden können, muss die Kontrolle gemäß den von den zuständigen Behörden empfohlenen Methoden durchgeführt werden.

Die „Gründe für ein negatives Ergebnis der Prüfung“ gelten nicht in jenen Fällen, in denen sie sich auf Anforderungen beziehen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen zum Zeitpunkt der ersten Typgenehmigung oder der ersten Inbetriebnahme oder Nachrüstung nicht vorgeschrieben waren.